Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bzw. in der DDR sowie in Ost-Berlin zwischen 1945 und 1990. Es nennt zum einen die Voraussetzungen, unter denen Unrechtsakte für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können, und enthält zum anderen Vorschriften über Wiedergutmachungsleistungen für Opfer. Die strafrechtliche Rehabilitierung ist grundsätzlich als zweistufiges Verfahren aufgebaut: Zunächst muss eine Rehabilitierung ausgesprochen werden. Erst im Anschluss können Ausgleichsleistungen gewährt werden. Das Rehabilitierungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Die Voraussetzungen hierfür sind im 1. Abschnitt des Gesetzes in §§ 1 und 2 genannt. Der 1. Abschnitt enthält darüber hinaus Regelungen zu bestimmten Folgen der Aufhebung. Das gerichtliche Verfahren und die formellen Voraussetzungen eines Rehabilitierungsantrags sind im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt. Der 3. Abschnitt des Gesetzes regelt die zweite Stufe des Rehabilitierungsverfahrens und enthält die Vorschriften über soziale Ausgleichsleistungen, die in der Regel nur nach einer erfolgten Rehabilitierung gewährt werden. Der 4. Abschnitt enthält Überleitungs- und Schlussvorschriften. – Zum Artikel …
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