Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine Norm des deutschen Strafrechts überschrieben. Sie ist im 19. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 normiert. Die Norm stellt eine Qualifikation des in § 242 StGB geregelten Diebstahls dar und versieht besondere Begehungsweisen dieses Delikts mit höherer Strafandrohung. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchdiebstahl. In ihrer gegenwärtigen Fassung geht die Norm auf das erste und auf das sechste Strafrechtsreformgesetz aus den Jahren 1969 und 1998 zurück. Die absolute Zahl der registrierten Fälle der Diebstahlsqualifikation betrug 2015 gemeinsam mit den übrigen Strafschärfungsgründen des Diebstahls, zwischen denen die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts grundsätzlich nicht unterscheidet, über 1,1 Millionen. Allerdings entwickelt sich diese Anzahl seit mehreren Jahren rückläufig. Umgekehrt verhält es sich beim separat in der Statistik erfassten Wohnungseinbruchdiebstahl. Auf diesen entfielen zwar 2015 nur knapp 150.000 Fälle, jedoch stieg die Anzahl der registrierten Taten seit 2006 deutlich an. – Zum Artikel …
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