Der Computerbetrug ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, der die Betrugs- und die Untreuedelikte enthält, in § 263a StGB normiert. Die Strafnorm des § 263a StGB bezweckt den Schutz des Vermögens. Hierzu verbietet sie Handlungen, bei denen eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanziell geschädigt wird. Vorbild für den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs (§ 263 StGB). Dieser erfasste solche betrugsähnliche Handlungen nicht, die sich gegen ein Computersystem wandten. Daher beschloss der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 1986 die Einführung eines neuen Tatbestands, um solche Betrugstaten in hinreichend bestimmter Weise zu erfassen. – Zum Artikel …
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