In Deutschland ist die Brandstiftung Gegenstand mehrerer Tatbestände des Strafrechts. Die Brandstiftungsdelikte zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten und sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 306 bis § 306f StGB normiert. Im Mittelpunkt der Brandstiftungsdelikte stehen zwei Tathandlungen: das Inbrandsetzen einer Sache sowie deren Zerstörung durch Brandlegung. Eine Sache wird in Brand gesetzt, wenn wesentliche Teile derart vom Feuer erfasst werden, dass sie aus eigener Kraft, also ohne das Fortwirken eines Zündstoffes, weiterbrennen können. Die Begehungsform des ganzen oder teilweisen Zerstörens durch Brandlegung schuf der Gesetzgeber im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998. Ausgangspunkt hierfür war der Umstand, dass viele Baumaterialien mittlerweile feuerresistent waren, was ein selbstständiges Weiterbrennen von Gebäudeteilen oft verhinderte. Diese Handlungen werden mit höherer Strafandrohung versehen, wenn die Tat sich gegen bestimmte Objekte richtet, mit schwerwiegenden Folgen für Dritte verbunden ist oder aus besonders verwerflichen Motiven heraus erfolgt. – Zum Artikel …
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