Saturday, February 3, 2018

Am 4. Februar auf Wikipedia exzellenter Artikel

Folgen einer Brandstiftung: Feuer im Nordturm der Göttinger St.-Johannis-Kirche am 23. Januar 2005

In Deutsch­land ist die Brandstiftung Gegen­stand mehrerer Tat­bestän­de des Straf­rechts. Die Brand­stif­tungs­delikte zählen zu den gemein­gefähr­lichen Straf­taten und sind im 28. Ab­schnitt des Beson­deren Teils des Straf­gesetz­buchs in § 306 bis § 306f StGB nor­miert. Im Mittel­punkt der Brand­stiftungs­delikte stehen zwei Tat­hand­lungen: das Inbrand­setzen einer Sache sowie deren Zer­störung durch Brand­legung. Eine Sache wird in Brand ge­setzt, wenn wesent­liche Teile der­art vom Feuer er­fasst werden, dass sie aus eigener Kraft, also ohne das Fort­wirken eines Zünd­stoffes, weiter­brennen können. Die Be­gehungs­form des ganzen oder teil­weisen Zer­störens durch Brand­legung schuf der Gesetz­geber im Rah­men des sechs­ten Straf­rechts­reform­gesetzes von 1998. Aus­gangs­punkt hierfür war der Um­stand, dass viele Bau­materi­alien mittler­weile feuer­resis­tent waren, was ein selbst­ständiges Weiter­brennen von Ge­bäude­teilen oft ver­hinder­te. Diese Hand­lungen werden mit höherer Straf­andro­hung ver­sehen, wenn die Tat sich gegen be­stimmte Objekte rich­tet, mit schwer­wiegen­den Folgen für Dritte ver­bunden ist oder aus be­sonders ver­werf­lichen Moti­ven heraus erfolgt.  – Zum Artikel …



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