Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 316a normiert. Der Tatbestand erfasst Angriffshandlungen, die sich gegen Fahrzeuginsassen richten und der Begehung eines Raubs (§ 249 StGB), einer räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) oder eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) dienen. Die Strafnorm beruht auf dem Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen von 1938. Der Strafgrund des § 316a StGB liegt im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass der Täter für seinen Angriff den Umstand ausnutzt, dass die Aufmerksamkeit des Opfers durch Verkehrsvorgänge in Anspruch genommen wird, weswegen es gegenüber dem Angriff des Täters vermindert abwehrbereit ist. Der Tatbestand des § 316a StGB wird in der Rechtswissenschaft aus mehreren Gründen äußerst kritisch gesehen: Häufig beklagt wird die Strafandrohung, die mit einem Minimum von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf einem besonders hohen Niveau liegt, über das nur wenige Tatbestände verfügen. Ferner üben einige Juristen Kritik an der Struktur und den Tatbestandsmerkmalen der Norm, die ihre Handhabung erschweren. – Zum Artikel …
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